Online-Shop · B2C · Stand: 22.06.2026

Widerrufsbutton / elektronische Widerrufsfunktion ab 19. Juni 2026

Diese Übersicht richtet sich an Online-Shops, Buchungsseiten und digitale Verkaufsprozesse. Sie zeigt, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten und wie die Umsetzung datenschutzfreundlich gestaltet werden kann.

§ 356a BGB Fernabsatzverträge Verbraucher:innen / B2C Keine Rechtsberatung

1. Kurzfassung

Pflicht seit 19.06.2026 Unternehmen müssen bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.
Nicht jeder Vertrag Besteht gesetzlich kein Widerrufsrecht, ist typischerweise auch keine Widerrufsfunktion für diesen Vertrag nötig.
PDF reicht nicht Ein herunterladbares Formular kann ergänzen, ersetzt aber die elektronische Absende-Funktion nicht.
Merksatz: Der Widerruf soll online genauso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss. Ein Link oder Button „Vertrag widerrufen” führt zu einer Bestätigungsseite oder einem Formular. Nach dem Absenden erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger – in der Regel per E-Mail.

2. Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Verbraucher:innen den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten – also über eine Website, App, ein Kundenportal oder eine Buchungsplattform.

FallEinschätzungHinweis
Online-Shop verkauft Standardware an Verbraucher:innenbetroffenTypischer Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht.
Online-Buchung einer Dienstleistung ohne feste Termin-Ausnahmeoft betroffenPrüfen, ob und wann das Widerrufsrecht für die jeweilige Dienstleistung erlischt.
Reines B2B-Angebotmeist nichtVerbraucherwiderrufsrecht greift grundsätzlich bei B2C, nicht bei B2B.
Vertrag wird nicht online geschlosseneher nichtDie neue Pflicht knüpft an die Online-Benutzeroberfläche an.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGBregelmäßig nichtAusnahme sauber dokumentieren und transparent informieren.

3. Zentrale Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die neue Widerrufsfunktion ändert nicht die bekannten gesetzlichen Ausnahmen. Entscheidend bleibt: Gibt es für den konkreten Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht?

Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGBPraxisbeispielBewertung
Waren nach individueller KundenspezifikationMaßanfertigung, eindeutig personalisierte WareKein Widerrufsrecht, wenn die Ware nicht vorgefertigt ist und die individuelle Auswahl maßgeblich ist.
Schnell verderbliche WarenFrische Lebensmittel, BlumenKein Widerrufsrecht bei typischen Verderblichkeitsfällen.
Versiegelte Waren aus Hygiene-/GesundheitsschutzgründenVersiegelte Hygieneartikel nach EntsiegelungKein Widerrufsrecht nach Entfernung der Versiegelung.
Freizeitbetätigungen mit spezifischem Termin oder ZeitraumEvent, Kurs, Führung, Freizeitaktivität, Ticket mit festem DatumKein Widerrufsrecht, wenn die Leistung für einen konkreten Termin/Zeitraum vorgesehen ist.
Wichtig: Ausnahmen dürfen nicht pauschal geltend gemacht werden – sie müssen zum tatsächlichen Angebot passen. Gerade bei konfigurierbaren Produkten gilt: Standard-Optionen im Shop genügen nicht; es muss eine echte Maßanfertigung nach Kundenvorgabe vorliegen.

4. Fahrräder & gebuchte Freizeitaktivitäten

Fahrradkauf im Online-Shop

Ein normaler Online-Verkauf eines Fahrrads ist in der Regel ein widerrufsfähiger Warenkauf. Die Widerrufsfunktion sollte daher vorhanden sein.

KonstellationEinschätzungPraxisnotiz
Standard-Fahrrad, Standardgröße, StandardfarbewiderrufsfähigWiderrufsbutton einplanen.
Fahrrad aus normalen Shop-Optionen konfiguriertprüfenStandardoptionen reichen nicht automatisch für einen Ausschluss.
Eindeutig nach individuellen Vorgaben gebautes Sonderradggf. AusnahmeNur bei echter Kundenspezifikation / Maßanfertigung.
Fahrradverleih zu festem Datum / Zeitraumoft AusnahmeKann als Freizeitbetätigung mit spezifischem Termin/Zeitraum erfasst sein.

Freizeitaktivitäten

Gebuchte Freizeitaktivitäten mit festem Termin oder Zeitraum fallen häufig unter die Ausnahme. Beispiele: geführte Tour, Kurs, Veranstaltung, Sport-/Freizeitevent oder zeitgebundene Buchung.

Praxislösung bei gemischten Angeboten: Die Widerrufsfunktion grundsätzlich anbieten und im Formular eine klare Produktauswahl ermöglichen. Wählt der Nutzer eine nicht widerrufsfähige Terminbuchung, wird direkt verständlich erklärt, warum für diese Buchung kein gesetzliches Widerrufsrecht gilt.

5. Empfohlene Umsetzung im Shop

Die Funktion sollte gut auffindbar, klar beschriftet und ohne unnötige Hürden erreichbar sein. Eine reine Platzierung tief in FAQ oder AGB ist riskant.

Vertrag widerrufen

Beispielhafte Beschriftung. Zulässig ist auch eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung.

Einstieg sichtbar anbieten
Link/Button im Footer, im Kundenkonto, in der Bestellübersicht und idealerweise in der Bestellbestätigung verlinken.
Vertrag identifizieren
Formular mit Name, E-Mail und Bestell-/Vertragsnummer. Bei Gastbestellungen nicht zwingend Login verlangen.
Widerruf bestätigen lassen
Klare zweite Schaltfläche, zum Beispiel „Widerruf absenden“. Keine verwirrenden Dark Patterns.
Eingang bestätigen
Automatische E-Mail mit Datum, Uhrzeit, Inhalt der Erklärung und betroffener Bestellung/Vertragsreferenz.
Backoffice-Prozess starten
Ticket/Status im Shop setzen, Rückzahlung/Retourenprozess prüfen, Fristen dokumentieren.

6. Datenschutz & Formularfelder

Ja, der Name ist ein personenbezogenes Datum – aber das ist kein Problem. Zur eindeutigen Zuordnung des Vertrags ist er notwendig, und § 356a BGB sieht die Angabe des Namens ausdrücklich vor.

FeldEmpfehlungBegründung
Namezulässig / nötigVerbraucher und Vertrag müssen zuordenbar sein.
E-Mail-AdressesinnvollFür Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger.
Bestell-/Vertragsnummersehr sinnvollVermeidet Rückfragen und Fehlzuordnungen.
Adressenur wenn nötigMeist bereits vorhanden; nicht pauschal erneut erheben.
Telefonnummereher optionalFür den Widerruf regelmäßig nicht erforderlich.
Widerrufsgrundnur optionalDarf keine Pflichtangabe sein – sonst wird der Widerruf unzulässig erschwert.
Bankdatennur bei BedarfNur abfragen, wenn Rückzahlung nicht über ursprüngliches Zahlungsmittel möglich ist.
Datenschutz-Hinweis: Die Datenschutzerklärung und das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sollten den Zweck „Bearbeitung von Widerrufserklärungen und Vertragsrückabwicklung” ausdrücklich aufführen. Als Rechtsgrundlage kommen je nach Fall Vertragserfüllung und/oder rechtliche Verpflichtung in Betracht.

7. Reicht ein PDF zum Ausfüllen?

Nein, nicht als Ersatz. Ein analoges oder herunterladbares PDF-Musterformular kann zusätzlich angeboten werden. Es ersetzt aber nicht die elektronische Widerrufsfunktion, über die Verbraucher:innen die Widerrufserklärung direkt online abgeben können.

Ein PDF ist weiterhin sinnvoll für Kund:innen, die lieber per E-Mail oder Post widerrufen. Für die gesetzliche Pflicht braucht der Shop aber ein Online-Formular mit Submit-Button und automatischer Eingangsbestätigung.

8. Umsetzungs-Checkliste

  • Alle B2C-Vertragstypen im Shop erfassen: Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte, Buchungen.
  • Pro Vertragstyp prüfen: gesetzliches Widerrufsrecht ja/nein, Ausnahme nach § 312g BGB ja/nein.
  • Gut sichtbaren Link/Button mit eindeutiger Beschriftung einbauen, bevorzugt „Vertrag widerrufen“.
  • Formular auch für Gastbestellungen zugänglich machen; Login nicht als einzige Zugangsmöglichkeit planen.
  • Nur erforderliche Daten abfragen: Name, E-Mail, Bestell-/Vertragsnummer, ggf. betroffene Artikel.
  • Widerrufsgrund höchstens freiwillig abfragen.
  • Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Datum, Uhrzeit und Inhalt der Erklärung versenden.
  • Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, interne Prozesse und Shop-Templates aktualisieren.
  • Bei Termin-/Freizeitbuchungen klare Ausnahme-Logik und verständliche Nutzerhinweise hinterlegen.
  • Technische Tests durchführen: Mobile, Desktop, Gastbestellung, Kundenkonto, Teilwiderruf, Bestätigungsmail.

9. Fundierte Quellen

Abruf-/Bearbeitungsstand dieser Offline-Seite: 22.06.2026. Die Links sind zur späteren Prüfung als Klartext enthalten.

Bundesgesetzblatt / recht.bund.de – Gesetzestext zur elektronischen Widerrufsfunktion, § 356a BGBAmtliche Quelle zum Umsetzungsgesetz und Wortlaut der neuen Vorschrift.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/28/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Gesetze im Internet – § 312g BGB Widerrufsrecht und AusnahmenAmtliche/normnahe Quelle zu Ausschlüssen wie Kundenspezifikation und Freizeitbetätigungen mit spezifischem Termin/Zeitraum.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
Verbraucherzentrale – Widerrufsbutton ab Juni 2026Verbraucherorientierte Übersicht: Ziel, Pflicht und praktische Bedeutung.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/widerrufsbutton-ab-juni-2026-onlinevertraege-einfacher-widerrufen-118449
IHK Osnabrück – Widerrufsbutton und Informationspflichten ab 19.06.2026Praxisnahe Unternehmensinformation zur neuen Pflicht.
https://www.ihk.de/osnabrueck/recht-und-fair-play/recht/internetrecht/widerrufsbutton-ab-juni-2026-6975440
IHK Köln – Widerrufsfunktion: neue Pflicht ab Juni 2026Einordnung der Pflicht für Fernabsatzverträge über Online-Benutzeroberflächen.
https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/widerrufsbutton-neue-pflicht-ab-juni-2026-6950888
Noerr – Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlichtJuristische Einordnung mit Bezug auf Inkrafttreten und Anwendungsbereich.
https://www.noerr.com/de/insights/umsetzungsgesetz-zum-widerrufsbutton-veroeffentlicht
DSGVO-Gesetz.de – Art. 4 DSGVO BegriffsbestimmungenDefinition personenbezogener Daten; Name als typischer Identifikator.
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/
DSGVO-Gesetz.de – Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der VerarbeitungRechtsgrundlagen wie Vertragserfüllung und rechtliche Verpflichtung.
https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/